Art. 1 Der Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz, nachfolgend VKAS genannt, ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es ist ein Verband von Ausbildungsorganisationen für Kursleiter, Fachspezialisten, etc. aus dem Sektor Kynologie.
Art. 2 Der Zweck des Verbandes VKAS:
Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter den Mitgliedern
Koordination Meinungsbildung unter den Mitgliedern
Unterstützung der Mitglieder bei ihren Tätigkeiten
Ansprechpartner für Politik, Verwaltung, Tierschutz, Tierärzte, Öffentlichkeit, Medien, etc. zum Thema Kynologie (Hunde, Hundezucht, Hundehaltung, Hundeausbildung, Hundesport)
Stellungnahme und Mitwirkung bei Vernehmlassungen, Gesetzen, Verordnungen etc. im Bereiche der Kynologie auf allen politischen Ebenen
Anerkennung der Ausbildungen bei Berufsverbänden, etc.
Erarbeitung, Betreuung und langfristige Sicherung des Berufsbildes „Fachperson Hund“
Art. 3 Der Sitz des VKAS befindet sich am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin. Der VKAS besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4 Die Organe des VKAS sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Revisoren.
Art. 5 Die Mittel des VKAS bestehen aus den Eintrittsgebühren, den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, Gönnerbeiträgen, dem Erlös aus den Aktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des VKAS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der VKAS haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitglieder.
Mitgliedschaft
Art. 6 A) Institutionen die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt sind und die Bewilligungen für fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildung (fbA) im Bereiche der Kynologie vorweisen können und über eine externe Qualitätskontrolle zertifiziert sind. B) Institutionen die Personen als Kursleiter, Fachspezialisten, etc. im Bereiche der Kynologie ausbilden, über eine externe Qualitätskontrolle zertifiziert sind und ein Interesse an der Erreichung der Verbandsziele haben. C) Partnerorganisationen mit gemeinsamen Interessen um die Verbandsziele zu erreichen. D) Gönner
Art. 7 Der VKAS besteht aus:
Mitgliedern (Ausbildungsorganisationen)
Partnerorganisationen
Gönnern
Art. 8 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9 Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden. b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Institution kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss. c) Aberkennung der Zertifizierung der externen Qualitätskontrolle.
Generalversammlung
Art. 10 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des VKAS. Sie besteht aus je einem Vertreter aller Mitglieder des Verbandes.
Art. 11 Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Verabschiedung und Änderung der Statuten
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der VKAS Aktivitäten
Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags
Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Die Einladungen werden per Mail zugestellt.
Art. 13 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14 Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Jedes Mitglied (Ausbildungsorganisation) hat, ungeachtet seiner Grösse, eine Stimme. Partnerorganisationen und Gönner haben kein Stimmrecht.
Art. 15 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17 Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
Wahl der Stimmenzähler
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
den Bericht des Vorstands über die Aktivitäten des VKAS im vergangenen Jahr
den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des VKAS
die Berichte des Kassiers/der Kassierin und der Revisoren
Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung. Déchargeerteilung an Kassier und Vorstand
Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr sowie Beschlussfassungüber die Entschädigungen an den Vorstand
Festlegung des Jahresbeitrages für das nächstfolgende Jahr
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der RevisorenGewählt werden:
a) der Präsident/die Präsidentin b) 4 Vorstandsmitglieder welche selbst über die Aufteilung der Funktionen (1. Vizepräsident/in, 2. Vizepräsident/in, Buchführung, Sekretariat/Homepage) entscheiden. c) 2 Revisoren plus 1 Ersatzrevisor
Rekurse gegen Ausschlüsse
Anträge
Diverses
Art. 18 Der Vorstand muss jeden von einer Mitgliedsorganisation bis zum 31.12. schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 20 Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den VKAS und ergreift alle nötigen Massnahmen, um deren Ziele zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils für drei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Wählbar sind alle Personen welche vom Vorstand oder einer Mitgliederorganisation vorgeschlagen wurden. Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte des VKAS erfordern. Beschäftigt der VKAS bezahlte Mitarbeitende, so nehmen diese mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Art. 22 Der VKAS wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23 Die Aufgaben des Vorstands sind:
Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Zwecke und Ziele des VKAS
Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
Kontrolle der Einhaltung der Statuten sowie Verwaltung des Vermögens.
Art. 24 Der Vorstand ist für die Buchführung des VKAS zuständig.
Art. 25 Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des VKAS zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Mitglieder oder auch an Externe vergeben.
Revisionsstelle
Art. 26 Die Revisoren überprüfen die Buchführung des VKAS und legen der Generalversammlung einen Bericht vor. Die Revision erfolgt auf freiwilliger Basis, da keine ordentliche Revisionspflicht besteht.
Auflösung
Art. 27 Die Auflösung des VKAS kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der VKAS Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 31.3.2017 in Kleindöttingen angenommen.